AGB – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Gebrauchtwagen
I. VERTRAGSABSCHLUSS/ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN DES
KÄUFERS
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist
abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten
Kaufgegenstandes innerhalb der genannten Frist in Textform bestätigt oder die Lieferung
ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten,
wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. ZAHLUNG
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes
und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon
ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis beruht.
III. LIEFERUNG UND LIEFERVERZUG
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden
können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder
einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der
Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines
Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf
höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der
Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2
eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz
statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10%
des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer,
während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den
vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der
Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt
der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für
Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende

Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran
hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist
zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen
um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
IV. ABNAHME
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch
machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Bruttokaufpreises.
Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren
Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein
Schaden entstanden ist.
V. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des
Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für
Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum
Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen. Auf Verlangen des
Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der
Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen
unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden
Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II
(Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer gemäß den gesetzlichen Vorschriften
(§ 323 BGB) vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf
Schadenersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind sich
Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des
Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur
unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl
des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen
Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer
trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die
Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der
Käufer nachweist, dass niedrigere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder
verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VI. HAFTUNG FÜR SACHMÄNGEL
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Auslieferung des
Kaufgegenstandes an den Kunden. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, soweit der
Mangel oder der Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch
entstanden ist, dass der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt
hat oder der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z.B.
bei motorsportlichen Wettbewerben. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen

Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 sowie der Ausschluss der
Sachmängelhaftung in Ziffer 1 Satz 3 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters
oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden
aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die
Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der
Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung
ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung
und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei
mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den
Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer
mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum
Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des
Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
6. Herstellerangaben zum Kraftstoffverbrauch und/oder zur Fahrzeugreichweite beziehen sich
ausschließlich auf Neufahrzeuge und beschreiben nicht die Beschaffenheit des hier verkauften
Gebrauchtfahrzeugs. Das bisherige Nutzungsverhalten, die Wartungshistorie des Fahrzeugs
und sonstige äußere Einflüsse beeinflussen diese Werte bei gebrauchten Fahrzeugen.

VII. HAFTUNG FÜR SONSTIGE SCHÄDEN
1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“
geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III „Lieferung und Lieferverzug“
abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die
Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

VIII. GERICHTSSTAND
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des
Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

IX. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen, und er ist hierzu auch nicht
verpflichtet.